Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 by Rudolf Ratzel Hans-Dieter Lippert & Jens Prütting

Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 by Rudolf Ratzel Hans-Dieter Lippert & Jens Prütting

Autor:Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert & Jens Prütting
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg


VII. Urheberrechtliche Probleme der biomedizinischen Forschung

60 Eigentümer der erhobenen Forschungsdaten und ihr Urheber zu sein, heißt nicht zugleich, zu ihrer Verwertung befugt zu sein. Diesen grundlegenden Satz des Urheberrechts verkennen im Wissenschaftsbetrieb viele Beteiligte. Wer die wissenschaftlichen Daten erhoben, also ihr Eigentümer sein mag und zugleich ihr Urheber ist, muss nicht zugleich auch er die Berechtigung besitzen, über sie verfügen zu können. Diese Befugnis ist im Wissenschaftsbetrieb der Universität häufig von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und von gesetzlichen Vorgaben abhängig. Wer im Dienst – oder Beamtenverhältnis wissenschaftliche Daten und Ergebnisse zu erheben verpflichtet ist, ist zwar Urheber der Ergebnisse, aber wegen § 43 UrhG nicht berechtigt, über diese Ergebnisse zu verfügen. Wer in abhängiger Stellung an der Gewinnung wissenschaftlicher Daten beschäftigt ist, wird überdies nicht Eigentümer dieser Daten und Ergebnisse, sondern der Arbeitgeber bzw. Dienstherr . Auch wenn es dem Laien er nicht einfach zu vermitteln sein mag: selbst wenn derjenige, der die wissenschaftlichen Daten erhoben hat deren Eigentümer sein mag, so ist er doch zur eigenen Verwertung nicht befugt, weil er eben für diese Tätigkeit bereits vergütet oder besoldet worden ist.

61 Urheberrechtsfähig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist nur eine persönliche Schöpfung mit entsprechender Gestaltungshöhe. Nicht urheberrechtsfähig sind somit wissenschaftliche Erkenntnisse, Theorien , Forschungs- und Untersuchungsergebnisse, Diagnosen und Ideen, solange sie nicht vom Urheber schöpferisch verarbeitet und in einem Werk verkörpert sind. Das Urheberrechtsgesetz bezeichnet den Schöpfer des Werkes als Urheber. Denkbar ist auch eine Miturheberschaft 64 mehrerer Personen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, wobei jeder einen schöpferischen Anteil daran leisten muss. Wer Anregungen und Ideen, Fakten und Arbeitsthemen beisteuert, ohne selbst schöpferisch tätig zu werden, ist nicht Miturheber. Im Zusammenhang mit den Skandalen um gefälschte wissenschaftliche Veröffentlichungen Ende des vergangenen Jahrtausends war die „Ehrenautorenschaft“ ganz besonders gebrandmarkt worden. Nicht ganz von ungefähr hat die DFG sie in ihren Kodex „Gute wissenschaftliche Praxis“ unter Nr. 11 als unwissenschaftliches Verhalten angeprangert. Leider hat sie in der Praxis medizinisch-wissenschaftlicher Veröffentlichung eine unerwartete Auferstehung erfahren. Vor allem junge Mediziner werden von ihren Vorgesetzten wieder massiv dazu gedrängt Ehrenautorenschaften zu begründen. Nicht jeder ist zum Held geboren und hält diesem Druck stand.

62 Nicht Urheber ist, wer nur Hilfstätigkeiten ausgeführt hat. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig. Sie wird umso schwieriger, je höherwertig die geleistete Tätigkeit anzusehen ist. Keine Urheberschaft liegt vor, wenn lediglich handwerkliche Leistungen erbracht werden.



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